Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der GEZE GmbH
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist:
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der GEZE GmbH (nachfolgend „GEZE“), einschließlich ihrer Tochtergesellschaften und Niederlassungen, mit Ausnahme der GEZE Service GmbH und dem jeweiligen Vertragspartner.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB oder juristischen Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.3 Von diesen Bedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners gelten nur mit schriftlicher Zustimmung von GEZE. GEZE ist nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern ausdrücklich zu widersprechen, auch dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss genannt ist.
1.4 Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle.
1.5 Für Verträge, die Softwareprodukte zum Gegenstand haben, gelten zusätzlich die AGB für die Überlassung und Lizenzierung von Software. Diese können im Internet unter https://www.geze.de/de/agb aufgerufen und als Datei heruntergeladen werden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von GEZE sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung oder Beauftragung durch den Vertragspartner gelten als verbindliches Vertragsangebot.
2.2 Ein Vertrag kommt erst mit Zugang der elektronischen Auftragsbestätigung von GEZE oder durch Lieferung bzw. Ausführung der Leistung zustande.
3. Preise, Zahlungsbedingungen und Auftragsstornierung
3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk (EXW, Incoterms 2020) einschließlich Verladung und zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.
3.2 Unsere Preise verstehen sich ohne Skonto. Ein Skontoabzug ist ausschließlich aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zulässig.
3.3 GEZE ist berechtigt die Bezahlung per Vorauskasse zzgl. Umsatzsteuer zu verlangen. Ansonsten sind Rechnungen ab Rechnungsstellung / Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug von Skonto zu bezahlen, sofern keine anderweitigen schriftlichen Abweichungen getroffen wurden.
3.4 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners ein oder werden solche, bei Vertragsschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so kann GEZE ab Kenntnis hiervon Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung dieses Verlangens verweigern.
3.5 Die Abrechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt direkt zwischen dem Vertragspartner und GEZE. Sonstige künftige Forderungen, die durch zusätzliche Arbeiten seitens unserer Tochtergesellschaft, der GEZE Service GmbH bei der Montage oder Inbetriebnahme entstehen, insbesondere Mehraufwendungen aufgrund fehlender Vorleistungen und Nachträge, hat GEZE an die GEZE Service GmbH abgetreten, die diese Abtretung ausdrücklich angenommen hat. Die Abtretung ist dem Vertragspartner bekannt. Einwände gegen abgetretene Forderungen sind vom Vertragspartner gegen die GEZE Service GmbH als ausführendes Unternehmen und Forderungsinhaberin zu richten.
3.6 GEZE hat das Recht, durch Änderungsanzeige in Textform vertraglich genannte Preise unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu verändern, falls sich Produktions- und Energiekosten, sowie die Einkaufspreise der GEZE für Betriebsmittel oder Ersatzteile oder die Löhne als wesentlicher Bestandteil wie z.B. der Wartungs- und Reparaturkosten ändern oder falls neue Steuern oder öffentliche Abgaben eingeführt werden, die den Vertrag betreffen. Die Preise ändern sich bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes entsprechend. Preiserhöhungen sind für bereits abgeschlossene (Rahmen-)Verträge nur im Rahmen der vorgenannten Preis- und Kostensteigerungen möglich. Sofern innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr Preiserhöhungen von insgesamt mehr als 20 % verlangt werden, bedarf es für den 5 % übersteigenden Teil der Zustimmung des Vertragspartners. Diese gilt als erteilt, falls der Vertragspartner von dem ihm hiermit eingeräumten Kündigungsrecht im Fall der 5 % übersteigenden Erhöhung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Erhöhung Gebrauch macht und GEZE ihn darauf bei Bekanntgabe der Erhöhung besonders hingewiesen hat. Die Kündigungsfrist für dieses Sonderkündigungsrecht des Vertragspartners beträgt 2 Kalendermonate zum Monatsende.
3.7 Im Falle einer „kulanten Stornierung“ und der Rücknahme eines Produktes durch GEZE oder einer „freien Kündigung“ nach § 648 BGB bzw. § 8 VOB/B des Auftrages durch den Vertragspartner, ohne dass GEZE dies zu vertreten hat, wird eine Pauschale für sonstige Aufwendungen und entgangenen Gewinn in Höhe von 10 % des Netto-Rechnungsbetrages zu Lasten des Vertragspartners für die Stornierung bzw. Kündigung fällig. Hiervon unberührt bleibt sowohl das Recht des Vertragspartners, keinen oder einen wesentlich niedrigeren Schaden nachzuweisen als auch das Recht von GEZE einen höheren Schadensersatz im Einzelfall nachzuweisen. Ebenso hiervon unberührt bleibt der Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung bzw. Stornierung erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen durch GEZE gegenüber dem Vertragspartner.
3.8 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt die gesamte Lieferung und/oder Leistung abzulehnen, wenn nur Teile der gesamten Lieferung/Leistung unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit/Menge/etc. abweichen.
4. Lieferzeit, Lieferverzug, Lagerkosten
4.1 Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Maßgebender Zeitpunkt ist, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, der Bereitstellungs- oder Versendezeitpunkt. Bei Lieferverzug hat der Vertragspartner eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Liefert GEZE auch nach der vom Vertragspartner gesetzten Nachfrist nicht, so kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
4.2 Ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners bei Lieferverzug richtet sich nach den in Ziffer 9 genannten Voraussetzungen. GEZE bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4.3 Wird zudem die Anlieferung und/oder der vereinbarte Abnahme-/Montagetermin auf Wunsch des Vertragspartners oder aus sonstigen Gründen die GEZE nicht zu vertreten hat, um mehr als 3 Wochen nach Anzeige der Lieferbereitschaft bzw. ab Auslieferung des Materials an den vereinbarten Ort verzögert, kann von GEZE für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 1 Prozent des Auftragswertes, höchstens jedoch insgesamt 5 Prozent, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Lagert GEZE die Materialien bei der GEZE Service GmbH oder Dritten ein (z.B. Speditionen), kann GEZE nach Wahl auch die tatsächlich anfallenden Lagerkosten geltend machen.
4.4 GEZE hat das Recht in den Fällen des Punktes 4.3, zwei Monate nach Auslieferung des Materials an den vereinbarten Ort den Warenwert in Abschlag zu bringen, sofern die Ware noch nicht zur Montage abgerufen wurde. Wird der Vertragspartner von GEZE aufgefordert die Ware zu sich zu nehmen, hat er diese unverzüglich abzuholen oder deren Abholung zu veranlassen. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
5. Leistungsausführung
5.1 Die Leistungen werden nach den vertraglichen Vereinbarungen und nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht.
5.2 Die Montage- bzw. Inbetriebnahmearbeiten werden von der GEZE Service GmbH, einem von ihr beauftragten Servicepartner oder einem von GEZE beauftragten sachkundigen Montagebetrieb durchgeführt. Arbeiten die auf Wunsch des Vertragspartners außerhalb der regulären Arbeitszeiten der GEZE Service GmbH bzw. des Montagebetriebs ausgeführt werden sollen, müssen mindestens 4 Wochen zuvor angefragt werden. Diese Arbeitszeiten berechtigen GEZE, erweiterte Zuschläge wie Nacht-, Feiertags-, Samstags- und Sonntagszuschläge zu erhöhten Verrechnungssätzen in Rechnung zu stellen.
5.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Ersatzteile, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial nicht in der Vergütung enthalten und können von GEZE zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Ebenfalls ist die Entsorgung defekter oder ausgebauter Teile, sofern nichts abweichendes vertraglich geregelt oder gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht im Leistungsumfang enthalten und somit zusätzlich zu vergüten.
5.4 Unwesentliche oder unerhebliche Abweichungen sowie geringfügige Änderungen von der vereinbarten Beschaffenheit sind zulässig, soweit derartige Änderungen des Vertragsgegenstandes für den Vertragspartner zumutbar sind. Zumutbar sind insbesondere Verbesserungen nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik, technische Änderungen, Verbesserungen der Konstruktion oder der Materialauswahl.
5.5 Der Vertragspartner beauftragt GEZE bereits jetzt mit der Ausführung von fehlenden oder nicht vertragsgerechten, jedoch notwendigen bauseitigen Vorleistungen, die zur vollständigen, mangelfreien und/oder termingerechten Herstellung des Werkes erforderlich sind und dem wirklichen bzw. mutmaßlichem Interesse des Vertragspartners entsprechen, bis zu einem Betrag von maximal 150,00 € (netto) ohne vorherige weitere Rücksprache zwischen den Parteien. GEZE oder die GEZE Service GmbH informieren den Vertragspartner nach Abschluss der Arbeiten über Inhalt, Umfang, Notwendigkeit und die angefallenen Kosten. Die Kosten derartiger Mehraufwendungen werden von der GEZE Service GmbH direkt an den Vertragspartner verrechnet, entweder durch Abtretung gemäß Punkt 3.5 oder durch eigenständige Beauftragung der GEZE Service GmbH durch den Vertragspartner.
5.6 Ist eine Montage oder Inbetriebnahme mangels bauseitiger Vorleistungen nicht möglich, obwohl die vertragsgemäß geschuldete Leistung von GEZE erbracht wurde, so kann GEZE den zusätzlichen Aufwand für die Beseitigung der Behinderung gegenüber dem Vertragspartner geltend machen oder die Montage bis zur Beseitigung der Behinderung/der Bedenken abbrechen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Vertragspartner zu tragen. Die GEZE Service GmbH wird dem Vertragspartner diese gem. der Abtretung in Ziffer 3.5 in Rechnung stellen. Bauseitige Vorleistungen sind mindestens die Vorleistungen, welche GEZE oder GEZE Service dem Vertragspartner im Zuge der Beauftragung bekannt gegeben hat.
5.7 Ist für die Leistungserbringung der Aufbau eines Gerüstes oder eine Steighilfe erforderlich, so sind ab einer Arbeitshöhe von über 3m zugelassene und geprüfte Gerüste und Steighilfen bauseits vom Vertragspartner zu stellen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt das Eigentum von GEZE bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner. Soweit der Wert aller GEZE zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird GEZE auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. GEZE steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
6.2 Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware erfolgt stets für GEZE als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die von GEZE gelieferte Sache mit Sachen anderer Lieferanten oder mit Sachen, die im Eigentum des Vertragspartners stehen, fest verbunden oder vermischt, so entsteht Miteigentum von GEZE an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes zzgl. etwaiger Verzugszinsen oder Schadenersatzansprüche.
6.3 Solange der Vertragspartner nicht im Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner GEZE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen gegen Dritte werden – beim Weiterverkauf nach Verarbeitung oder Vermischung nur anteilig – vom Vertragspartner bereits heute sicherungshalber an GEZE abgetreten.
7. Abnahme
Sofern GEZE die gelieferten Produkte beim Vertragspartner oder bei Dritten montiert, sollte – bevor der Vertragspartner oder der Dritte die Sache in Gebrauch nimmt – eine gemeinsame Abnahme durchgeführt werden. Ist zum Zeitpunkt der Fertigstellung kein abnahmeberechtigter Vertreter des Vertragspartners vor Ort, so steht es beiden Parteien innerhalb einer Nachfrist von 12 Tagen ab Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung beim Vertragspartner frei, einen gemeinsamen Termin zur Abnahme der Leistungen einzufordern. Wird keine Abnahme verlangt, bzw. reagiert der Vertragspartner auf die oben genannte Mitteilung nicht, so gilt die Leistung mit fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als mangelfrei abgenommen. Erfolgt ohne Abnahme oder vorherige schriftliche Zustimmung von GEZE eine Ingebrauchnahme, so gilt die Leistung ebenfalls ab diesem Zeitpunkt als abgenommen.
8. Mängelhaftung
8.1 Ist die von GEZE gelieferte Ware mangelhaft, so hat GEZE nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Vertragspartner, soweit es sich um einen erheblichen Mangel handelt, vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung des Preises verlangen.
8.2 Mängelrügen in Bezug auf Art, Qualität und Quantität müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich bei GEZE erhoben werden. Liegt eine rechtzeitig erhobene und berechtigte Mängelrüge vor, kann der Vertragspartner die vorstehend dargelegten Rechte geltend machen.
8.3 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Fahrt-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet GEZE nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann GEZE vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Fahrtkosten) ersetzt verlangen.
8.4 Die Haftung für Sachmängel (Gewährleistung) entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von GEZE den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Als eine solche Änderung gelten auch eine nicht fachgerechte Lagerung, Verbringung, Montage und Nutzung bzw. Programmierung durch den Vertragspartner. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.5 Sofern produktseitig möglich und ein Zugang des Vertragspartners zum Rücksendeportal besteht, muss für ein defektes Produkt über das Rücksendeportal eine Kundenreklamationsmeldung (Q-Meldung) angelegt werden und das defekte Produkt an GEZE versandt werden. Andernfalls hat der Vertragspartner eine Reklamation bei GEZE schriftlich oder in Textform anzumelden und den weiteren Anweisungen von GEZE zur Abwicklung der Reklamation nachzukommen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner GEZE die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8.6 Sollte das eingeschickte Produkt defekt sein, hat GEZE das Recht dieses auf eigene Kosten zu verschrotten. Der Vertragspartner gibt bereits jetzt bezüglich mangelhafter Teile und Produkte, welche er im Rahmen des in Ziffer 8.5 genannten Prozesses an GEZE verschickt hat sowie der direkt vor Ort ausgebauten defekten Produkte sein Eigentumsrecht auf.
9. Haftung und Schadensersatz
9.1 GEZE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz – und zwar uneingeschränkt –, wenn eine GEZE zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit eine GEZE zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Wesentliche Vertragspflichten sind die jeweiligen vertraglichen Hauptleistungspflichten sowie sonstige vertragliche (Neben-)Pflichten, die im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Allerdings bleibt die vollständige Haftung von GEZE nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die vollständige Haftung von GEZE bleibt des Weiteren vollständig bei Übernahme etwaiger Garantien oder einer arglistigen Täuschung durch GEZE bestehen.
9.2 Soweit die Schadenersatzhaftung GEZE gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.3 Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von GEZE (insbesondere in Katalogen oder auf der GEZE-Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden, dienen lediglich dazu, Produkte mittlerer Art und Güte zu beschreiben und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Für öffentliche Äußerungen sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt GEZE keine Haftung. GEZE erteilt keine Garantien im Rechtssinne (insbesondere Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien gemäß § 443 BGB und dergleichen).
10. Verjährung
10.1 Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr,
- in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln,
- abweichend von § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
10.2 Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
10.3 Die Frist beginnt bei der Lieferung von Sachen mit dem Lieferdatum, bei Werkleistungen ab dem Datum der Abnahme.
10.4 Für Anlagen und Produkte, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, besteht die Möglichkeit die Verjährungsfrist zu verlängern, sofern sich der Vertragspartner dafür entscheidet, der GEZE Service GmbH innerhalb von 3 Monaten ab Inbetriebnahme der Anlage, durch Abschluss eines Servicevertrages die Wartung zu übertragen. In diesem Fall gelten die im abgeschlossenen Servicevertrag vereinbarten Verjährungsfristen. Ob die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, richtet sich nach den jeweiligen Produktdatenblättern der GEZE-Produkte.
11. Anwendungstechnische Beratung
11.1 Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift soll dem Vertragspartner lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Vertragspartner nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift an die Personen weitergegeben wird, die dafür letztlich die Verantwortung tragen.
11.2 Wirft der Vertragspartner GEZE eine fehlerhafte anwendungstechnische Beratung vor, so hat dies unverzüglich nach der Feststellung der möglichen Pflichtverletzung in schriftlicher Form zu erfolgen. Für diesen Fall sind die unter Ziffer 9 dargelegten Bestimmungen maßgebend. In jedem Fall wird die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt, außer es liegt eine vorsätzliche Pflichtverletzung von GEZE vor. GEZE bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
12. Keine Vertretungsbefugnis der Monteure/Techniker
Monteure/Techniker der GEZE Service GmbH oder andere von GEZE mit der Montage beauftragte Personen, sind nicht befugt, Mängelrügen entgegen zu nehmen oder zu Beanstandungen verbindliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen GEZE abzugeben. Sie sind auch nicht befugt, mündliche Bestellungen entgegen zu nehmen oder Vertragsänderungen oder -ergänzungen vorzunehmen. Die Monteure/Techniker sind – vorbehaltlich der Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht – nicht berechtigt, für GEZE Gelder in Empfang zu nehmen.
13. Unterlagen
Abbildungen, Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die GEZE dem Vertragspartner übergibt, bleiben das Eigentum von GEZE. Insoweit bestehen alle Urheberrechte auf Dauer fort. Die Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch GEZE. GEZE haftet nicht für Mängel oder Fehler, die sich aus durch den Vertragspartner übergebenden Unterlagen ergeben.
14. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenforderung(en) rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist/sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
15. Höhere Gewalt
Treten unvorhersehbare und unverschuldete Ereignisse oder Umstände ein, die weder im Einflussbereich von GEZE liegen noch in sonstiger Weise von GEZE verhindert werden können, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Brandschäden, Überschwemmungen, Seuchen, Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen oder alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, ist GEZE berechtigt, die Vertragsleistung für die Dauer der Störung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern GEZE nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. GEZE wird den Vertragspartner im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über den Eintritt und – sofern möglich – die Dauer der Ereignisse informieren.
16. Exportbestimmungen
16.1 Für den Fall, dass GEZE nach angenommenem Auftrag Umstände feststellt und dem Vertragspartner unverzüglich und glaubhaft darlegt, welche die Annahme eines gegebenen oder künftigen Verstoßes gegen nationale oder internationale außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften sowie US-amerikanischem Exportrecht oder etwaiger Genehmigungserfordernisse rechtfertigen, wird GEZE hiermit einvernehmlich eine angemessene Frist zur weiteren Überprüfung eingeräumt. Für den Zeitraum dieser Prüffrist sowie eines etwaig erforderlichen Genehmigungsverfahrens wird der Eintritt eines etwaigen Leistungsverzugs einvernehmlich ausgeschlossen. Soweit eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird, oder aus sonstigen Gründen nicht erlangt werden kann, steht GEZE ein Recht auf Leistungsverweigerung sowie Rücktritt vom Vertrag zu.
16.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich hiermit, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern oder auf sonstige Art und Weise Dritten direkt oder indirekt zu verschaffen. Er übermittelt GEZE auf dessen Verlangen hin stets im Original sowie unverzüglich, jedoch höchstens binnen einer Frist von 10 Werktagen (Montag bis Samstag), die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgegebenen Form.
16.3 Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetze des Landes des Vertragspartners und des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfällt dem Verantwortungsbereich des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat GEZE bei Vertragsschluss auf Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, schriftlich hinzuweisen. Im Falle der Nichtbeachtung der Regelungen der obigen Absätze haftet der Vertragspartner gegenüber GEZE für etwaige Schäden und stellt GEZE hiermit bereits jetzt im Außenverhältnis von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
17. Datenschutz und Geheimhaltung
17.1 Die Datenschutzerklärungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhält der Vertragspartner unter folgendem Link: https://www.geze.com/de/datenschutz. Sollte der Vertragspartner über keinen Internetzugang verfügen, sendet GEZE die Datenschutzerklärungen auf Anfrage auch postalisch zu.
17.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Informationen und Unterlagen wie Daten, Pläne, Zeichnungen, Kenntnisse, Berechnungen und Erfahrungen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse („vertrauliche Informationen“), welche er direkt oder indirekt im Rahmen der Zusammenarbeit mit GEZE erlangt, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen sowie diese ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags zu verwenden.
17.3 Der Vertragspartner hat für die Einhaltung dieser Verpflichtung und auch für die Einhaltung dieser durch die für ihn tätigen Personen (Mitarbeiter und von GEZE genehmigte Beauftragte), Sorge zu tragen, wobei der Kreis der involvierten Personen entsprechend klein zu halten ist (need-to-know-Basis). Müssen diese einbezogen werden, so sind sie zur Geheimhaltung in gleichem Umfang wie hier zu verpflichten.
17.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit die mitgeteilten Informationen und Unterlagen
- bereits offenkundig sind (allgemein bekannt, zum Stand der Technik gehören)
- dem Vertragspartner zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt waren oder
- später von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden oder
- aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zu offenbaren sind.
Der Vertragspartner trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Geheimhaltungsverpflichtung und informiert GEZE sofort bei einer Offenbarungspflicht.
17.5 Werden vertraulichen Informationen an den Vertragspartner übergeben, bleiben sie im Eigentum von GEZE. Die Weitergabe an Dritte ist ebenso untersagt, wie die Lieferung von Gegenständen nach diesen Zeichnungen, Modellen etc.. Eine Herausgabe an Dritte erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung durch GEZE oder aufgrund einer behördlichen Pflicht. GEZE ist in diesem Fall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
17.6 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch, wenn der Vertrag über die Zusammenarbeit nicht zustande kommt. Der Vertragspartner gibt unaufgefordert, vollständig und unverzüglich alle Unterlagen, welche er jeweils aufgrund der Zusammenarbeit erhalten hatte, an GEZE zurück. Digitale Unterlagen, eventuell erstellte Dateien und sämtliche Kopien werden gelöscht, was GEZE auf Verlangen nachzuweisen ist.
18. Änderung der AGB
GEZE behält sich vor, diese AGB jederzeit einseitig zu ändern. In diesem Fall wird GEZE den Vertragspartner schriftlich oder in elektronischer Form vollumfänglich über die jeweiligen Änderungen der AGB informieren. Widerspricht der Vertragspartner den geänderten AGB nicht innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung der AGB, so gilt das Schweigen des Vertragspartners als Zustimmung mit der Rechtsfolge, dass sämtliche Änderungen wirksam werden.
19. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
19.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Abgangsort der Ware oder der vereinbarte Liefer- bzw. Montageort, für die Zahlung des Vertragspartners der Sitz von GEZE in Leonberg.
19.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland und erfolgt die Lieferung ins Ausland, so kommt zunächst das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 – hilfsweise deutsches Recht, sofern das CISG entsprechende Regelungen nicht enthält – zur Anwendung.
19.3 Für Streitigkeiten des Vertragspartners mit GEZE aus diesem Vertragsverhältnis ist – wenn die Vertragsparteien Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind – je nach Streitwert – das Amtsgericht Leonberg oder das Landgericht Stuttgart zuständig. GEZE kann in diesen Fällen – nach Wahl – aber auch am Sitz des Vertragspartners Klage erheben.
GEZE GmbH
Registergericht Amtsgericht Stuttgart, HRB 250329
Stand: Januar 2021